Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen für Beratungsleistungen

1. Geltungsbereich der allgemeinen Bestimmungen
1.1 Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 11. gelten für sämtliche Beratungsangebote der Apostro Consulting – nachfolgend Apostro genannt – und für sämtliche Verträge der Apostro mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von Apostro angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen, soweit nicht in den Ziffern 12 bis 14 etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder –angebote der Apostro Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
Um Apostro die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Apostro zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren und ihr alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter im Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen der Apostro-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Apostro-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Apostro-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die Apostro wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über sämtliche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein könnten.
2.3 Von der Apostro etwa gelieferte Zwischenergebnisse werden vom Kunden unverzüglich dahingehend überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Apostro unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3. Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
4. Datensicherungspflicht des Kunden
Wenn die von der Apostro übernommenen Aufgaben Arbeiten von Apostro-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit der Apostro-Berater sicherstellen, dass alle aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
5. Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Beim Fehlen abweichender Vereinbarungen ist Apostro berechtigt, Honorare und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ein nach dem Grad des Erfolges zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von Apostro sind innerhalb 10 Tagen zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen nicht nur mit geringfügigen Teilbeträgen in Verzug, so ist Apostro berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen bis diese Forderungen erfüllt sind.
6. Kündigung
6.1 Dieser Vertrag kann von jeder Partei durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
6.2 Der Kunde hat Apostro die bis zum Termin der Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten sowie die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Zudem hat der Kunde Apostro für alle berechtigterweise entstandenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, zu entschädigen.
6.3 Soweit es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag handelt (vgl. Ziffer 12), gelten für die Kündigung statt der vorstehenden Bestimmungen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 643 und 649 BGB.
7. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig und unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
8. Haftung
8.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder Mängel eines von Apostro erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Apostro ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen. Apostro übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Datensicherungspflicht gemäß Ziffer 3. beruhen.
8.2 Apostro haftet dem Kunden – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – für die von Ihr, Ihren Organen, leitenden Angestellten sowie sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachten Schäden und zwar im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Schäden, die von ihr, ihren Organen und leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht wurden. Für Schäden, die von solchen Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Apostro dem Kunden nur, wenn der Schaden durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde.
8.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Apostro, ihre Organe, ihrer leitenden Angestellten sowie sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen haftet Apostro auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zu einer Höhe von 250.000 € pro Schadensfall. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Apostro eine Haftung auch über diesen Betrag hinaus; dies bedarf jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8.4 Für von Ihr, Ihren Organen, leitenden Angestellten sowie sonstigen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen verursachte vertragsuntypische Schäden haftet Apostro auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn Apostro wurde vom Kunden auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schaden hingewiesen.
8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für von Apostro vertraglich übernommene Garantien und für Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.6 Für die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Apostro gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass eine Verjährung jedenfalls nach Ablauf von 5 Jahren ab Anspruchsentstehung eintritt. Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
9. Abwerbung von Mitarbeiter
Für die Dauer dieses Vertrages und einem Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung verpflichten sich die Vertragsparteien, Mitarbeiter der anderen Partei nicht aktiv abzuwerben bzw. einzustellen, es sei denn, der jeweils andere Teil erteilt hierzu nach vorheriger Einigung seine Zustimmung.
10. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Apostro gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
10.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber Apostro keine Wirkung, selbst wenn Apostro Ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Apostro ist München.
11.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen Apostro ist München.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Apostro unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

12. Anwendungsbereiche der Ziffern 12. bis 14.
Die Regelungen der Ziffern 12. bis 14. gelten ergänzend zu den Ziffern 1. bis 11 für Beratungsangebote und -verträge von Apostro über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von Apostro gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).
Die Bestimmungen der Ziffern 12. bis 14. gelten neben den Ziffern 1. bis 11. ferner für entsprechende Teilleistungen von Apostro, wenn diese im Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen von Apostro abgegrenzt sind, z.B. stufenweise oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
13. Abnahme von Werkleistungen
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, das ihm von Apostro vorgelegte, vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht aufgrund der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist; in diesem Fall tritt die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme. Sofern das Werk nicht einen wesentlichen Mangel aufweist, gilt es als abgenommen, wenn der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Vorlage des Werkes nachkommt. Nutzt der Kunde das ihm von Apostro vorgelegte Werk entsprechend seiner Bestimmung, so gilt das Werk damit als abgenommen.
13.2 Die vorstehenden Bestimmungen über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgegrenzte Teilleistungen von Apostro innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
14. Mängelrügen, Gewährleistung
14.1 Etwaige offensichtliche Mängel des Werkes sind Apostro unverzüglich nach dessen Vorlage, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
14.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten.
14.3 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Top